ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Jänner 2026

§ 1 Anwendbarkeit

1.1.   Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") der sophne eU (in Folge: „sophne" oder „Auftragnehmer") gelten für alle Lieferungen von allen Komponenten eines Vertrages zwischen AN und Auftraggeber (in Folge: „AG") wie Beratungsleistungen, Design- und Entwicklungsleistungen von Software und digitalen Produkten sowie damit zusammenhängende IT-Werk-/Dienstleistungen, wie insbesondere Implementierung, IT-Beratung und Konzeption, Wartung oder Schulung, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden (in Folge: „Leistungen"). Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde.

1.2.   Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Auftraggeber die AGB in vollem Umfang. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des AG werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als dies von sophne ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die vorliegenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen AN und AG, bis der AN dem AG geänderte AGB bekannt gibt. Sofern der AG den geänderten AGB nicht schriftlich und begründet binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe widerspricht und der AG die Leistungen des AN weiter in Anspruch nimmt, gelten die geänderten AGB als angenommen.

1.3.   Die vorliegenden AGBs gelten ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern iSd § 1 KSchG und richten sich nicht an Verbraucher.

 

§ 2 Angebote

Angebote von sophne sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Ein Vertrag kommt nicht schon mit der Bestellung des Auftraggebers, sondern erst mit schriftlicher Annahme der Bestellung („Auftragsbestätigung") oder durch tatsächliche Leistungsdurchführung durch sophne zustande. Der AG bestätigt, dass nur vom AG bevollmächtigte Personen gegenüber dem AN auftreten und verbindliche Erklärungen abgeben (wie z.B. Bestellungen) und erhalten dürfen. Die sophne ist jederzeit berechtigt, zum Nachweis der Identität bzw. der Zeichnungsberechtigung weitere Unterlagen und Urkunden vom AG einzufordern. Ebenso ist der AN berechtigt, die Bonität des AG zu prüfen und die dafür erforderlichen Daten an ein externes Unternehmen weiterzuleiten.

2.1.   Sollte die Bestellung des Auftraggebers vom gelegten Angebot der sophne abweichen, werden die Abweichungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von sophne schriftlich bestätigt werden.

2.2.   Zusagen von Mitarbeitern – insbesondere solche über Projektfunktionen, Eigenschaften und Termine – die sich nicht aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot von sophne ergeben – sind für sophne nur verbindlich, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden. Ebenso bilden dem Auftraggeber übergebene Abbildungen und Zeichnungen sowie technische Daten in Angeboten, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial, nur Näherungswerte ab, ausgenommen bestimmte Eigenschaften werden ausdrücklich zugesichert. Mündliche Zusagen werden in keinem Fall Vertragsinhalt.

2.3.   Sofern nicht anders vereinbart, sind auf Wunsch des AG angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster und dgl. in Höhe des angemessenen Aufwands auch dann zu ersetzen, wenn der Vertrag zwischen der sophne und dem AG nicht zustande kommt.

 

§ 3 Leistungsgegenstand, Erbringung

3.1.   Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen wird durch das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung festgelegt. Sofern erforderlich, werden Einzelheiten des Vertragsgegenstands in einem Leistungsschein festgehalten.

3.2.   Sofern AN und AG keine anderslautende Vereinbarung treffen, bestätigt der AG, dass er sich von der Eignung und Kompatibilität der vom AN zu liefernden Komponenten überzeugt hat und diese zur Abdeckung seiner Bedürfnisse in der bestehenden Hardware- und Softwarekonfiguration ausreichen.

3.3.   Die Leistungsdurchführung erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des AN und unter Berücksichtigung höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die sophne erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen in branchenüblicher Weise und orientiert sich dabei am Stand der Technik. Dennoch kann sophne weder gewährleisten, noch garantieren oder haften, dass eine unterbrechungsfreie oder fehlerfreie Nutzung eines Services oder der Materialien möglich ist, noch dass sophne alle Fehler korrigieren wird. sophne wird sich in derartigen Fällen bemühen, Ausfälle rasch zu beheben und ist diesfalls auch berechtigt, Umgehungslösungen einzurichten, sofern sie dem AG aus technischen und organisatorischen Gründen zugemutet werden können.

3.4.   Werden Beratungsleistungen vom AN an den AG erbracht, beruhen diese auf spezifischen Branchenerfahrungswerten, entsprechend dem letzten Wissens- und Informationsstand des AN und basieren auf Informationen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung zur Verfügung standen. Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Die sophne übernimmt keine Verantwortung für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen.

3.5.   sophne ist berechtigt, frei zu bestimmen, ob, welche und wie viele Mitarbeiter, Subunternehmer oder Sublieferanten zur Erbringung von Leistungen eingesetzt werden. Diesbezüglich wird sophne sicherstellen, dass der Vertrag mit Dritten in Einklang mit jenen Verpflichtungen steht, denen der AN auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem AG unterliegt.

3.6.   Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wird, hat die sophne weder ein Projekthandbuch noch sonstige Unterlagen oder Dokumentationen als Bestandteil der Leistung zu liefern, noch Schulungen abzuhalten. Derartige Leistungen sind gesondert an sophne zu beauftragen und zu den jeweils gültigen Sätzen zu vergüten.

3.7.   Sämtliche Produkte der sophne, insbesondere die eigenen Managed Services und Software bieten einen, zumindest visuellen, Herstellerverweis. Auch im Falle eines Rebrandings (genehmigungspflichtig) bleibt dieser Verweis aufrecht.

3.8.   Der AN darf notwendige Wartungsarbeiten und Entstörungen während des Wartungsfensters von Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr durchführen. Liegen besondere Gründe vor, die eine sofortige Wartung bzw. Entstörung erfordern, wird der AN den AG umgehend darüber informieren. Während der notwendigen oder erforderlichen Wartungsarbeiten kann die Verfügbarkeit der Leistungen zeitweise eingeschränkt sein.

3.9.   Wird von sophne die Installation von Software vorgenommen, so ist der Auftraggeber für den hierfür notwendigen Erwerb der Lizenzen selbst verantwortlich.

3.10. Mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der AG den Leistungsumfang der jeweiligen Software-Lizenzbestimmungen zu kennen und diese entsprechend einzuhalten.

 

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1.   Der Auftraggeber wird bei der Erbringung der Leistungen durch den AN angemessen, zeitgerecht und unentgeltlich mitwirken. Der AG ist jedenfalls verpflichtet, die Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Beistellungspflichten, welche im Einzelnen im Vertrag oder im jeweiligen Leistungsschein angeführt sind, zu erbringen.

4.2.   Im Falle von Beratungsleistungen ist der AN über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen umfassend zu informieren, sofern diese für die Vertragserfüllung beachtlich sind.

4.3.   Erbringt der AN die Leistungen vor Ort beim AG, so wird der AG den AN im erforderlichen Umfang durch Bereitstellung von z.B. Mitarbeitern, Zugang zu Systemen, Rechnerzeiten, Hard- und Software, Telekommunikationseinrichtungen und sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie durch Mitwirkung an Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. unterstützen.

4.4.   Der AG hat angemessene Vorkehrungen (z.B. durch Datensicherung) für den Fall zu treffen, dass die IT-Komponenten ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten.

4.5.   Sofern dem AG zur Nutzung der Leistungen des AN erforderliche Passwörter übergeben werden, so ist der AG verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und einen Zugang durch unautorisierte Personen zu verhindern. Die sophne haftet nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung dieser Passwörter entstehen.

4.6.   Es obliegt dem AG auf eigene Kosten für eine ausreichend performante und stabile Netzanbindung zu sorgen.

4.7.   Es liegt in der Verantwortung des AG, die für die Ausführung der Leistungen durch den AN allenfalls erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen und Auflagen (z.B. Exportbestimmungen) vor Leistungsbeginn zu erwirken und den AN diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

4.8.   Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Geräte sowie die dem AG allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden, an diesen eingesetzten Einrichtungen und Geräten, die durch schuldhaftes Verhalten des AG oder seiner Mitarbeiter oder ihm zurechenbaren Dritten entstanden sind.

4.9.   Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von sophne erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht und sophne hat Anspruch auf das vertraglich geschuldete Entgelt. Zeitpläne für die von sophne zu erbringenden Leistungen verschieben sich entsprechend. Der AG wird der sophne hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei sophne jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. Unterbleibt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers endgültig, ist sophne berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

4.10. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Name des Auftraggebers in die Kundenreferenzliste des Auftragnehmers aufgenommen und auch veröffentlicht wird. Der Auftraggeber kann dieser Verwendung jederzeit schriftlich widersprechen; sophne wird den Namen in diesem Fall unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, aus sämtlichen Referenzlisten entfernen.

 

§ 5 Preise

5.1.   Die sophne erhält vom AG für die zu erbringenden Leistungen ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN.

5.2.   Sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen AN und AG getroffen wird, werden Zubehör, Zusatzmaterial, Zusatzleistungen (wie z.B. Schulungen, Updates, Upgrades) oder sonstige über den Leistungsumfang hinausgehende Leistungen (z.B. Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit) nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet. Dies gilt auch für im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Reise-, Transport-, Verpackungs- und sonstigen Nebenkosten (z.B. Steuern, Zölle und Abgaben) sowie Spesen von Mitarbeitern und Subunternehmern. Die vorgenannten Mehrkosten werden vom AG gesondert, nämlich monatlich im Nachhinein, in Rechnung gestellt.

5.3.   Sofern bei der Erbringung der Dienstleistungen Kosten für Datenleitungen anfallen, ist sophne berechtigt, diese gesondert zu verrechnen.

5.4.   Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug auf das bekannt gegebene Konto des Auftragnehmers zahlbar. Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich Preisangaben auf EUR.

5.5.   Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung sonstiger Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.

5.6.   Die sophne ist berechtigt, Preiserhöhungen, die nach Vertragsabschluss aufgrund eintretender Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten entstehen, dem AN ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Der AN akzeptiert bereits jetzt Preiserhöhungen basierend auf der Entwicklung des österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI), maximal jedoch 10 % p.a..

 

§ 6 Lieferung, Zahlungsbedingungen, Verzug

6.1.   Falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, sind Lieferfristen und -termine unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Die Leistungserbringung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten bzw. Hersteller. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei unseren Vorlieferanten oder Herstellern nicht möglich ist, sind wir berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

6.2.   Bei Aufträgen, die mehrere Komponenten bzw. Leistungen umfassen, ist sophne berechtigt, Teillieferungen bzw. -leistungen durchzuführen und dafür Teilrechnungen zu legen und bei abnahmepflichtigen Lieferungen und/oder Leistungen Teilabnahme zu verlangen.

6.3.   Gerät der AN mit Leistungen in Verzug, kann der AG weiterhin auf Erfüllung bestehen oder per Einschreibebrief eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsandrohung setzen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

6.4.   Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ab dem 15ten Tag nach Rechnungsdatum tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung durch sophne bedarf. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber jeweils verschuldensunabhängig einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Mindestersatz an Kosten außergerichtlicher Betreibung sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Darüberhinausgehende Mahn- und Betreibungskosten hat der Auftraggeber bei schuldhaftem Verzug zu ersetzen.

6.5.   Im Falle des Zahlungsverzugs behält sich die sophne vor, mit der Leistungserbringung bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen durch den AG innezuhalten. Die Rückgabeaufforderung gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn sophne dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

6.6.   Werden sophne Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen oder bei Verzug des Kunden mit einer (Teil-)Zahlung ist sophne berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, kann sophne nach Setzung einer schriftlichen Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

6.7.   Soweit die Zahlung von rückständigen Beträgen erfolgt, ist sophne berechtigt, eine neue Lieferfrist unter Berücksichtigung der sonstigen Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.

6.8.   Soweit und solange Verpflichtungen infolge von einem vom AN nicht zu vertretenden, vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Leistungshindernis, insbesondere bei höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Ausfall der Stromversorgung, von Transportmitteln oder von Telekommunikationsnetzen, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, wird der AN soweit und solange von seinen Leistungspflichten befreit, solange er durch die Höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert wird. Der AN hat den AG unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Weiters wird sich der AN bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.

6.9.   Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist, falls nicht vertraglich anders vereinbart, der Firmensitz von sophne.

 

§ 7 Annahmeverzug

7.1.   Bei Annahmeverzug kann sophne sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig stellen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, entstehende Mehrkosten zu tragen (z.B. Lagerkosten) und trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes sowie alle sonstigen Nachteile des Verzuges (§ 1419 ABGB). sophne ist außerdem berechtigt, neue Lieferungs- und/oder Leistungstermine unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen nach billigem Ermessen zu bestimmen.

 

§ 8 Vertragsbeendigung

8.1.   Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate.

8.2.   Sollte vonseiten des Auftraggebers keine Verlängerung des Vertrages gewünscht sein, ist dies 3 Monate vor Ende der Mindestlaufzeit schriftlich mitzuteilen. Sonst verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

 

§ 9 Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte

9.1.   Sämtliche Rechte an von sophne Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrages zur Verfügung gestellten oder erarbeiteten Angeboten, Unterlagen, technischen Abbildungen, Arbeitsergebnissen, Designs, Quellcodes und dgl. bleiben geistiges Eigentum von sophne bzw. dessen Urheber und unterliegen den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen.

9.2.   Im Falle von gelieferter Software oder digitalen Produkten erhält der AG das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Die Rechte des AG sind auf die Nutzungsrechte nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG beschränkt, sofern die mit dem jeweiligen Rechteinhaber abgeschlossenen Lizenzbestimmungen nicht weitergehende Rechte vorsehen.

9.3.   Der Auftraggeber hält sophne hinsichtlich aller Ansprüche aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter oder aus einer unautorisierten oder sonst den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers widersprechenden Verwendung der gelieferten Software durch den AG oder sonstiger Nutzer, denen der AG Zugang gewährt, schad- und klaglos.

9.4.   Das Logo, die Produkt- sowie Firmenbezeichnung von sophne sind wichtige Elemente für die eindeutige Identifikation und den visuellen Identitätsnachweis. Sämtliche Produkte der sophne, insbesondere die eigenen Managed Services und Software bieten daher einen, zumindest visuellen, Herstellerverweis. Auch im Falle eines Rebrandings (genehmigungspflichtig) bleibt dieser Verweis aufrecht.

 

§ 10 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Schadenersatz

10.1. Der AG ist in keinem Fall berechtigt, von ihm zu erbringende Leistungen zurückzubehalten, insbesondere nicht bei behaupteter unvollständiger Lieferung oder behaupteten Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen.

10.2. Der AG ist nur dann berechtigt, gegen Ansprüche von sophne mit einer eigenen Forderung aufzurechnen, wenn sophne die Forderung des Auftraggebers schriftlich anerkannt hat, oder diese gerichtlich festgestellt worden ist.

10.3. sophne haftet für alle in Betracht kommenden Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), ausgenommen Personenschäden, nur, wenn sophne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung von sophne ist pro Schadensfall mit EUR 50.000,00 begrenzt und verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers vom Schaden.

10.4. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet sophne nur, wenn im Vertrag ausdrücklich die Datensicherung als Leistung vereinbart wurde.

10.5. Sofern – in welchem Fall auch immer – eine vom AN zu leistende Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung der Pönale setzt ein Verschulden seitens sophne voraus. Die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadenersatzes ist ausgeschlossen.

 

§ 11 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit

11.1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekanntwordende Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrages.

11.2. Die Geheimhaltungspflicht nach Punkt 11.1 besteht dann nicht, wenn (i) die Informationen zum Zeitpunkt des Erlangens offenkundig, d.h. veröffentlicht oder öffentlich zugänglich waren oder (ii) nach Erlangung ohne Verschulden der Parteien offenkundig wurden oder (iii) auf andere Weise als durch Verletzung der Geheimhaltungspflicht bzw. durch Dritte offenkundig gemacht wurden oder (iv) aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden müssen oder (v) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind.

11.3. Weiters verpflichtet sich der AN, die anvertrauten Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG zu verarbeiten. Der AN ist aber nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher oder sonstiger Vorschriften zu prüfen. Es obliegt auch dem AG allfällige Melde- oder Genehmigungspflichten gegenüber Behörden, insbesondere der Österreichischen Datenschutzbehörde wahrzunehmen.

11.4. Der AN ist berechtigt, die vom AG im Rahmen der Vertragsbeziehung zur Verfügung gestellten Daten, wie insbesondere Kontaktdaten, Zahlungs- und Verrechnungsdaten, Produktdaten, Vertragskonditionen und Korrespondenz zur Abwicklung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Weiters dürfen die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten an vom AN zulässigerweise eingesetzte Subunternehmer weitergegeben werden, sofern sich deren Firmensitz in Österreich oder innerhalb des europäischen Wirtschaftraums befindet. Der AG kann jederzeit Auskunft darüber verlangen, welche Daten an welche Subunternehmer weitergegeben werden.

11.5. Der AN stellt sicher, dass die Vertraulichkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen iSd Art. 32 DSGVO gewahrt bleibt. Der AN verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzte Dritte zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß DSGVO und DSG 2018 schriftlich zu verpflichten. Soweit der AN im Rahmen der Vertragserfüllung als Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Nr. 8 DSGVO tätig wird, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

 

§ 12 Geltungsbereich, anwendbares Recht und Sonstiges

12.1. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN verbundenes Unternehmen zu übertragen.

12.2. Sollten einzelne Bedingungen dieser AGB oder des abgeschlossenen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bedingungen in Kraft. Die Vertragsparteien vereinbaren für den Fall der Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bedingung, sie durch eine solche zu ersetzen, die ihr inhaltlich am nächsten kommt.

12.3. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen sophne und dem Auftraggeber entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen, seiner Wirksamkeit und seiner Beendigung – wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Linz vereinbart. Der Vertrag einschließlich der damit verbundenen Dokumente unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN Kaufrechts und der Kollisionsnormen.

12.4. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

12.5. Die Geschäftszeiten der sophne sind: Montag bis Donnerstag 8:00–17:00 Uhr, Freitag 08:00–14:00 Uhr.

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